Vorschrift

Um das Inserat einzutragen, machen Sie sich mit der Orodnung bekannt:

    Verordnung von Service Millenium
  1. Die Eintragung der Anzeigen in dem Service millenium.pl verläuft in Anlehnung an die unten genannten Ordnung
  2. Die eingetragenen Anzeigen sollen nur die Immobilienbranche betreffen.
  3. In dem Service können sowohl die Anzeigen der natürlichen Persone als auch der wirtschaftlichen Subjekte veröffentlicht werden. Die Gültigkeit der Angebote auf den Seiten von dem Service beträgt 90 Tage.
  4. Das Angebot soll nur einmal unter entsprechenden Kategorien eingtragen werden( falls es keine entsprechende Kategorie gibt,soll die Anzeige in der Kategorie "Andere" eingtragen werden). Die in uneigentlichen Kategorien oder mit demsellebn Inhalt ein paar male eingetragenen Angebote werden entfernt.
  5. In der Abteilung "FIRMEN" können ihre Angaben und Informationen aussschliesslich die Subjekte aus der Branche, das ist: Büros, Immobilineagenteuren, Developer,Bauswohnungsgenossenschaften und die auf dem Gebiet zusammenarbeitenden Firmen, wie z.B:Baufirmen.
  6. Alle Inhalte,die gegen das Recht anderer Personn und die Grundsätze der guten Umgangnsformen verstossen können oder unzensiert sind, werden von dem Service sofort entfernt.
  7. Es wird verboten, sowohl in dem Inhalt der Anzeigen als auch in dem Katalog der Firmen, die zusätzlichen Formen der Werbung mit der Ausnahme durch das Formular nötiger Informationen anzuwenden.
  8. Millenium.pl trägt keine Verantwortung für keinen Zugang zu dem Service, falls es benötigt wird, die technische Überprüfung durchzuführen oder zur Störung durch höhere Gewalt verursacht, im Service kommt.
  9. Millenium.pl trägt keine Verantwortung für die Schaden, die von dem Insertgeber erlitten werden, die sich auf die Benutzung von Service oder die Unmöglichkeit, Service zu benutzen, sogar wenn millenium.pl in Bezug auf die Störungen benachrichtigt wurde.
  10. Millenium.pl veröffentlicht die Angaben der Inseratgeber nicht.
  11. Millenium.pl wird sich alle Rechte in Bezug auf die Änderungen der obigen Ordnung vorbehalten.